Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen

Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge in zwei Kategorien einteilen, die sich im Wesentlichen durch den Zeitpunkt der Besteuerung unterscheiden:

  • Die Finanzierung der Beiträge aus versteuertem Einkommen führt zur Steuerfreistellung der Leistungen bzw. zur Besteuerung der Leistungen mit dem Ertragsanteil (Direktversicherungen nach altem Recht, gesetzliche Sozialversicherung bis 31.12.2004).
  • Die Steuerfreistellung von Beiträgen führt zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase und wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet (Pensionskassen, Pensionsfonds, Pensionszusagen, Unterstützungskassen, Direktversicherung, Tarifpartner- und Sozialpartnermodell; siehe Übersicht zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge; (siehe Übersicht am Ende dieses Kapitels)

 

Bei einer Durchschnittsbildung (Direktversicherungen und Pensionskassen) können Beträge bis 2.148,00 € pauschal versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche jährliche Betrag pro Mitarbeiter 1.752,00 € nicht überschreitet.

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um eine Alt- oder Neuzusage handelt.

Von einer Altzusage spricht man, wenn die Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2005 getroffen wurde. Demnach liegt eine Neuzusage vor, wenn die betriebliche Altersversorgung ab dem 01.01.2005 vereinbart wurde. Es ist nicht erforderlich, dass bereits im Jahr 2004 Beiträge geflossen sind.

Dagegen kann auch bei einem Arbeitgeberwechsel und der Mitnahme der Ansprüche einer Altzusage zum neuen Arbeitgeber weiterhin als Altzusage behandelt werden, wenn die wesentlichen Vertragsgrundlagen beibehalten werden.

Ab 01.01.2005 wird in § 3 Nr. 63 EStG die Steuerfreistellung der Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge geregelt. Die Beiträge sind steuerfrei zu behandeln, wenn:

  • die Versorgungszusage im ersten Arbeitsverhältnis gewährt wird,
  • die Beiträge in kapitalgedeckter Form (Zahlung von Beiträgen) erhoben werden,
  • die spätere Versicherungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt ist (Option zur Kapitalauszahlung ist unschädlich, so lange nicht ausgeübt)
  • die Hinterbliebenenregelung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelegt ist (keine Vererblichkeit der Ansprüche; Lebensgefährte wird als Hinterbliebener gewertet)
  • der Arbeitnehmer bei einer Altzusage nicht auf die Steuerfreistellung der Beiträge verzichtet hat.

 

Die im Nachfolgenden genannten steuerfrei möglichen Beträge gelten jeweils im ersten Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres die Beträge vollständig nochmals zur Verfügung stehen.