Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen |
Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge in zwei Kategorien einteilen, die sich im Wesentlichen durch den Zeitpunkt der Besteuerung unterscheiden:
Bei einer Durchschnittsbildung (Direktversicherungen und Pensionskassen) können Beträge bis 2.148,00 € pauschal versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche jährliche Betrag pro Mitarbeiter 1.752,00 € nicht überschreitet. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um eine Alt- oder Neuzusage handelt. Von einer Altzusage spricht man, wenn die Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vor dem
01.01.2005 getroffen wurde. Demnach liegt eine Neuzusage vor, wenn die betriebliche Altersversorgung ab dem 01.01.2005 vereinbart wurde. Es ist nicht erforderlich, dass bereits im
Jahr 2004 Beiträge geflossen sind. Dagegen kann auch bei einem Arbeitgeberwechsel und der Mitnahme der Ansprüche einer Altzusage zum neuen Arbeitgeber weiterhin als Altzusage behandelt werden, wenn die wesentlichen Vertragsgrundlagen beibehalten werden. Ab 01.01.2005 wird in § 3 Nr. 63 EStG die Steuerfreistellung der Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge geregelt. Die Beiträge sind steuerfrei zu behandeln, wenn:
Die im Nachfolgenden genannten steuerfrei möglichen Beträge gelten jeweils im ersten Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres die Beträge vollständig nochmals zur Verfügung stehen.
|